Windenergieanlagen im Wasserschutzgebiet

In einer Veranstaltung in der alten Turnhalle in Herrenberg wurde gesagt, der Bau einer Windkraftanlage sei in einem Wasserschutzgebiet Zone 2 generell verboten.
Wenn diese Aussage stimmen sollte, dann wäre die gesamte Diskussion über Windenergieanlagen im Spitalwald überflüssig – ein Anlass zur Recherche:
Wir haben kein Gesetz gefunden, das diese Aussage bestätigen würde.
Wir haben dagegen in verschiedenen Bundesländern deutlich unterschiedliche Leitfäden und Ausführungsbestimmungen verschiedener Landesbehörden gefunden. Offensichtlich wird dieses Thema auf der Landesebene bearbeitet

In Baden-Württemberg hat die Landesregierung eine „Task Force zur Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien“ eingerichtet.
Ein Resultat dieser Task Force ist eine
„Handreichung zu Planung, Bau und Betrieb von Freiflächen-Photovoltaik- und Windenergieanlagen in der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten“ vom Dezember 2022.
In dieser Handreichung stehen genau definierte Regeln, was bei der Planung und dem Bau von Windenergieanlagen im Wasserschutzgebiet geprüft und beachtet werden muss.

All diese Vorgaben erscheinen sinnvoll und wahrscheinlich auch vollständig für einen sicheren Aufbau, Betrieb und Abbau einer Windenergieanlage im Wasserschutzgebiet.
Im hydro-geologischen Gutachten für die Windenergieanlagen im benachbarten Staatsforst auf Jettinger Gemarkung sind diese Vorgaben dann genauer ausgeführt.

Andere Bundesländer handhaben die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Wasserschutzgebiet ganz anders und ganz unterschiedlich:


Den Leitfaden zum Bau und Betrieb von Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten von Rheinland-Pfalz vom Februar 2013 kann man hier im Internet finden


Das Merkblatt Nr. 1.2/8 Trinkwasserschutz bei Planung und Errichtung von Windkraftanlagen des Landesamts für Umwelt in Bayern aus dem August 2012 schließt Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten Zone 2 dagegen ausdrücklich aus und beschreibt auch weitere Hindernisse für Windenergie – eine Aktualisierung war nicht zu finden.


Quintessenz:

Die Regelung in Baden-Württemberg ermöglicht ein konstruktives „Sowohl – Als Auch“ zwischen Windenergie und Wasserschutz.

Windenergieanlagen in einer Wasserschutzzone 2 sind in Baden-Württemberg keineswegs verboten.

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